Die Bundesregierung hat einen Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen aufgegriffen und strebt die Gründung eines „Instituts für empirische Steuerforschung“ (IfeS) an. Hintergrund ist das Gutachten „Notwendigkeit, Potenzial und Ansatzpunkte einer Verbesserung der Dateninfrastruktur für die Steuerpolitik“ (05/2020) des Wissenschaftlichen Beirats vom 30. Oktober 2020. Neben der Erweiterung und Verbesserung der amtlichen Steuerstatistik sowie der Schaffung bzw. der Ausweitung der Verknüpfungsmöglichkeiten mit anderen statistischen Datensätzen hat der Beirat darin die Einrichtung eines Forschungsdatenzentrums für Steuern vorgeschlagen, um die wissenschaftliche Politikberatung und damit die empirische Fundierung steuerpolitischer Maßnahmen zu verbessern.
Die Abgeordneten der FDP-Bundestagsfraktion haben sich am 7. September 2021 in einer kleinen Anfrage (BT-Drs.: 19/32286) an die Bundesregierung gewandt. Erfragt wird einerseits, ob die Bundesregierung bereits bestehende Forschungsprojekte an deutschen Steuerdaten und Kooperationen der Bundesländer mit Universitäten geprüft und bewertet habe. Andererseits möchte die FDP-Fraktion wissen, ob die Bundesregierung die Auffassung des Wissenschaftlichen Beirats teile, dass es eine über § 21 Absatz 6 FVG hinausgehende Rechtsgrundlage zur Weitergabe von Steuerdaten durch die Landesfinanzbehörden an das IfeS geben müsse.
Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort vom 22. September 2021 (Drucksache 19/32541) auf die derzeit laufende Prüfung der Ausgestaltung der institutionellen Rahmenbedingungen für das geplante IfeS. Ziel sei es, qualitativ hochwertige und international sichtbare empirische Forschung für das gesamte Bundesgebiet im Bereich der Steuerpolitik zu fördern. Außerdem solle durch die Gründung des IfeS eine Verbesserung der Dateninfrastruktur im Bereich Steuern erreicht und die evidenzbasierte Politikberatung zu Steuerthemen gestärkt werden. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage merkt das BMF an, dass bereits derzeit Datenzugang zu formal sowie faktisch anonymisierten Daten aus dem Besteuerungsverfahren über die Forschungsdatenzentren des Statistischen Bundesamtes bzw. der statistischen Ämter der Länder bestehe. Ob sich aus Fragen des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses die Notwendigkeit für Rechtsänderungen gebe, werde aktuell geprüft. Zudem werde basierend auf den Daten gemäß § 21 Absatz 6 des FVG an der Generierung synthetischer Steuerfestsetzungsdaten geforscht, die der Wissenschaft zur Verfügung gestellt werden sollen. Diese Eröffnung alternativer Möglichkeiten zur Bereitstellung von Daten sei insbesondere vor dem Hintergrund des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes von besonderem Interesse. Die eigentliche Frage, ob die Bundesregierung die Rechtsauffassung des wissenschaftlichen Beirats teile, wird hingegen nicht beantwortet.
Aus Sicht des IDSt ist die Zielsetzung des IfeS zu begrüßen. Denn fundierte empirische Erkenntnisse aus steuerlichen Mikrodatensätzen wären für zahlreiche Fachausschüsse des IDSt von Interesse. Dies betrifft insbesondere jene Fachausschüsse, die sich mit der Digitalisierbarkeit von Steuerrechtsnomen (FA I), der Standardisierung von Informationspflichten (FA II, III, IV) und der Behandlung steuerlicher Risikobereiche (FA V) befassen.