Aktuelles aus Brüssel

Ermächtigung zur Einführung der E-Rechnung

05.07.2023

Deutschland hat noch im vergangenen Jahr bei der EU-Kommission die Genehmigung beantragt, eine verpflichtende elektronische Rechnungsstellung für Umsätze zwischen in Deutschland ansässigen, steuerpflichtigen Unternehmen (B2B-Umsätze) zum 01.01.2025 einzuführen. Das vornehmliche Ziel dieser Maßnahme ist, den Steuerbetrug besser zu bekämpfen und so die sog. „Mehrwertsteuerlücke“ im Steueraufkommen zu verringern. Dem Antrag hat die EU-Kommission nun mit einem Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates mit Datum vom 23.06.2023 stattgegeben.

In seinem Antrag hat Deutschland gegenüber der EU-Kommission insbesondere damit argumentiert, dass die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung für die Unternehmen keine erhebliche finanzielle Belastung darstelle. Denn die Abschaffung von Papierrechnungen ermögliche langfristig Einsparungen, vor allem durch den Wegfall der Kosten für Ausstellung, Versendung, Weiterverarbeitung und Aufbewahrung von Papierrechnungen.

Inwieweit dies zutrifft und welche Voraussetzungen geschaffen werden müssen, damit die elektronische Rechnung auch die gewünschten Vorteile für die Unternehmen bringt, hängt ganz wesentlich von der Ausgestaltung der Vorschriften im Detail ab. Hiermit beschäftigt sich federführend Fachausschuss III des IDSt, der in mehreren Stellungnahmen die folgenden Forderungen aufgestellt hat:

  • Festlegung eines realistischen Zeitplans um vor einer 12-monatigen Testphase das technische Rahmenwerk zu erstellen
  • unverzüglicher Beginn der Normierung der „Anforderungen der Verwaltungen zur sicheren Übermittlung“, welche die privaten eRechnungsplattformen künftig erfüllen müssen
  • Einsatz der Bundesregierung auf Unionsebene, damit die beabsichtigte Änderung der Verordnung (EU) 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, insbesondere die Änderungen der Artikel 24f und folgende, bis zum 31.12.2023 beschlossen werden
  • zeitnahe Klärung der Frage, ob die Anforderungen der Verwaltungen zur sicheren Übermittlung nur für die Übermittlung der Meldedaten von den eRechnungsplattformen an das staatliche Portal (Annahme-Portal) oder auch für den Rechnungsaustausch zwischen den eRechnungsplattformen gelten sollen (ggf. sollten kleine Unternehmen durch die Zurverfügungstellung kostenloser Software und ggf. auch Hardware in die Lage versetzt werden, strukturierte Rechnungen empfangen zu können)
  • gleichzeitige Einführung der obligatorischen eRechnung für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe („Big Bang-Ansatz“) sowohl auf der Rechnungssende- als auch der -empfangsseite
  • Festlegung, dass die GoBD-Anforderungen im Umgang für die bestehenden als auch neuen Rechnungsformate unberührt bleiben (damit können selbst kleine Unternehmen in die Lage versetzt werden, strukturierte Rechnungen per E-Mail zu empfangen)
  • keine Staffelung der obligatorischen eRechnung nach der Höhe des Rechnungsbetrags

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